Die Satzung der Stiftung

§1

 (1) Die von dem Geheimen Kommerzienrat Hermann Otto Wendt zum Andenken an seine Gattin, Antonie Therese Marianne geborene Ehlfeldt, und an ihren in jungen Jahren verstorbenen gemeinsamen Sohn Hans errichtete und vom Senat am 26. September 1919 genehmigte rechtskräftige Stiftung führt den Namen „Hans-Wendt-Stiftung".

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bremen.

§ 2

Die Hans-Wendt-Stiftung mit Sitz in Bremen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

Zur Verwirklichung dieses Zweckes kann die Stiftung Einrichtungen und Dienste zur Förderung, Unterstützung, Erziehung und Pflege von jungen Menschen selbst errichten und betreiben und entsprechende Einrichtungen und Dienste anderer Träger unterstützen. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere auch dadurch erfüllt, dass sie durch die Erprobung modellhafter Einrichtungen und Dienste zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe beiträgt.

Im Andenken an den Kaufmann Hermann Otto Wendt, der die Stiftung 1919 für Maßnahmen zur Erholung nicht kranker Kinder errichtete, soll bleibender Zweck der Stiftung darüber hinsaus sein, einen Teil der Zinserträge des Kapitalvermögens der Stiftung, und zwar mindestens in Höhe von 10% der nicht gebundenen Kapitalerträge, abzüglich der Erträge, die der Rücklage nach § 3 Abs. 3 zugeführt werden, für Zwecke der Kinder-, Jugend- und Familienerholung zur Verfügung zu stellen.

§ 3

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Stiftungsvermögen der Stiftung besteht zum 01.01.1992 aus

  1. unmittelbar dem Zweck dienenden Grundstücken und Gebäuden,
  2. Ertragbringenden Vermögen in Form von Wertpapieren und Bankguthaben in Höhe von mindestens 2 Mio. DM und/oder Grundstücken und Gebäuden.

(2) Das Vermögen und seine Erträgnisse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  1. für den Betrieb von Einrichtungen der Stiftung sind Rücklagen zu bilden. Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme sollen kostendeckend festgesetzt werden.
  2. Grundstücke dürfen nur veräußert werden, wenn das Interesse der Stiftung es erfordert und wenn anderweitige Grundstücke dafür erworben oder Gebäude errichtet werden. Ertragbringendes Grundvermögen darf nur veräußert werden, wenn dafür anderwärtig Ertragbringendes Grundvermögen erworben wird. Von Satz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn der Erlös von Grundstücken zur Bildung des in Abs. 1 b) genannten Mindestvermögens benötigt wird.

 

§4

Organe der Stiftung sind:

1) Der Stiftungsrat
2) Der Stiftungsvorstand

§ 5

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Personen. Sie sollen besondere Fachkenntnisse und/oder Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe, in wirtschaftlichen oder rechtlichen Fragen besitzen und mehrheitlich nichtstaatlichen Institutionen angehören.
 
(2) Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

  1. aus 2 Mitgliedern, die das für die Jugendhilfe zuständige Senatsmitglied beruft;
  2. aus weiteren fünf Mitgliedern, von denen drei im Benehmen mit dem Spitzenverband, dem die Hans-Wendt-Stiftung angehört, und zwei im Benehmen mit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer von dem für die Jugendhilfe zuständigen Senatsmitglied berufen werden.

 
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) Stellvertreter(in)
 
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Die Mitglieder des Stiftungsrates haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
(5) Der Stiftungsrat versammelt sich bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

§6

(1) Der Stiftungsrat berät und beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Abschluss von Dienstverträgen
  2. Erlass einer Geschäftsanweisung an den Vorstand
  3. Überwachung der Tätigkeiten des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan
  5. Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes und über die jährliche Wirtschaftsprüfung
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungsverfassung und über die Auflösung der Stiftung
  7. Zustimmung zu folgenden Geschäften:
    • Erwerb, Veräußerung und Aufnahme von Krediten, soweit sie über die laufende Geschäftsführung hinausgehen
    • Bau von Gebäuden und Aufnahme von Krediten, soweit sie über die laufende Geschäftsführung hinausgehen
    • Angestelltenverträge mit leitenden Beschäftigen

§7

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus höchstens zwei Personen. Sie erhalten eine angemessene Vergütung.

(2) Besteht der Vorstand aus zwei Personen, ist ein Sprecher/eine Sprecherin fes Vorstandes zu bestellen.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Sprecher/seine Sprecherin, im Falle der Verhinderung durch das weitere Vorstandsmitglied. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

 

§8

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat.

(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes gelten die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sinngemäß.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer soll grundsätzlich nicht länger als für fünf Jahre bestellt werden.

(4) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und im Bericht darzustellen.

  1. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Stiftung,
  2. verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren.
  3. Die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(5) Der Vorstand hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das geltende Jahr vorzulegen.

§9

An dem Geburtstag des Hans Wendt (geb. am 10. März 1883) soll in jedem Jahr den von der Stiftung betreuten Kindern eine besondere Freude bereitet werden.
 

§ 10

(1) Der Stiftungsrat bedarf zu einer Änderung der Stiftungsverfassung der Zustimmung von mindestens fünf der Mitglieder des Stiftungsrates. Das gleiche gilt für die Auflösung der Stiftung.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlußfassung des Vorstandes an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für wohlfahrtspflegerische Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 11

Beschlüsse über die Änderung der Verfassung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der nach § 80 BGB zuständigen Staatsbehörde.

 

§ 12

Bis zur erstmaligen Bestellung eines Vorstandes durch den Stiftungsrat vertritt der amtierende Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Stand: 20. Februar 2002