Die Hans-Wendt-Stiftung

Hermann Otto Wendt, Bremer Zigarrenfabrikant, errichtet zum Andenken an seine Gattin Marianne und den gemeinsamen, bereits in jungen Jahren verstorbenen Sohn Hans die Hans-Wendt-Stiftung. Am 26. September 1919 wird die Stiftung durch den Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigt und erlangt somit gemäß § 80 BGB ihre Rechtsfähigkeit.

Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen.

Wille des Stifters ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen und findet sich auch heute noch in § 3 der gültigen Stiftungsverfassung („die Gründung und Erhaltung einer Erholungsstätte zur Pflege erholungsbedürftiger, aber nicht kranker Kinder, ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses“.) wieder. Demzufolge sieht die Hans-Wendt-Stiftung, als anerkannter freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe, auch heute noch ihren Auftrag in der Förderung vor allem von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und deren Familien, die sozial benachteiligt oder aus psychischen Gründen eingeschränkt sind. Wir arbeiten lebenswelt- und alltagsorientiert, d.h. wir orientieren uns am Alltag unseres Klientel vor Ort und beziehen grundsätzlich das jeweilige Netzwerk mit ein. Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Einrichtungen und Dienste zur Förderung, Unterstützung und Erziehung von jungen Menschen selbst errichten. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere dadurch erfüllt, dass sie durch die Erprobung modellhafter Einrichtungen und Dienste zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe beiträgt. Organe der Stiftung sind der Vorstand, der die laufenden Geschäfte der Stiftung führt, und der Stiftungsrat als Aufsichtsgremium.

Die Stiftung ist als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt. Die Stiftung fördert mildtätige Zwecke und ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, förmliche Spendenbestätigungen auszustellen.